Nicht jede letztwillige Verfügung ist ein T.; zu jenen gehören weiterhin der Erbvertrag und das Vermächtnis (Erbrecht). Das Spezifische des T. liegt darin, dass mit ihm eine Person (Testator, Erblasser) anderen Personen oder Institutionen ihr Vermögen oder Anteile (Quoten) davon im Falle ihres Todes (Erbfall) zuwendet. Zum Charakter des T. zählt außerdem, dass es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft des Testators handelt, der dieses daher auch jed…