Als T. wurde in der Nz. die rechtsgeschäftlich begründete Verpflichtung zur Wahrnehmung von Interessen einer Person (Treugeber = Treug.) durch eine andere Person (Treuhänder = Treuh.) bezeichnet. Häufig, aber nicht zwingend, war sie mit der Übertragung von Vermögenswerten vom Treug. auf den Treuh. oder mit dem treuhänderischen Erwerb von Vermögenswerten durch den Treuh. anstelle des Treug. verbunden. Rechtsinstitute mit treuhänderischem Charakter waren bereits dem rezipierten röm. Recht (als lat. fid…