Als privilegierter Personenverband (Akademische Freiheit) umfasste die ma. und nzl. Universität (= Univ.) wesentlich mehr Mitglieder als Professoren und Studenten. In Gestalt der U. (lat cives academici, »Universitätsbürger«) unterstanden noch eine ganze Reihe weiterer Personengruppen der Universitätsgerichtsbarkeit und waren damit dem rechtlichen Zugriff ihrer ständischen Umwelt entzogen [1]. Das Univ.-Bürgerrecht wurde durch Eintragung in die Hochschulmatrikel, die Entrichtung einer Gebühr und die Leistung eines speziellen Eides erworben.
Anhand ihrer Funktio…