1. Begriffe
In der Nz. lässt sich die Zugehörigkeit zu den U. erstens am Fehlen ständischer Berechtigungen festmachen: In den Städten hatten U. als unterbürgerliche Gruppen keinen Anteil an der städt. Kooperation oder polit. Rechte wie den Zugang zum privilegierten Zunft-Handwerk (s. u. 3.1.). Auf dem Land war ihr Nutzungsrecht an der Allmende eingeschränkt; bei den Allmendeteilungen des späten 18. und frühen 19. Jh.s gingen sie oft leer aus.
Da zweitens der sozial…