In ma. Rechtsquellen wird die U. gelegentlich als lat. caucio oder confirmatio (»eidliche Versicherung« oder »eidliches Versprechen«) bezeichnet. Für das Lexicon juridicum (1721) Samuel Oberländers, eines späten Zeitgenossen des U.-Wesens, war die U. »eine Art einer Caution« oder »eydliche Versicherung« [3. 724 f.], mit der der U.-Schwörende auf Rache bzw. ursprünglich auf weitere Fehde verzichtete. Die moderne Forschung versteht unter der ausgebildeten U. des 16. und 17. Jh.s de…