Der Sammelbegriff V. war in der Frühen Nz. nicht gebräuchlich. In der Alltags- wie in der Rechtssprache wurden lediglich die einzelnen Typen von Verbrechen benannt; allenfalls kam es in den Strafgesetzbüchern zu oft recht umständlichen Umschreibungen für diese Deliktgruppe. Das »Vermögen« als betroffenes Rechtsgut schien z. B. im Habsburgerreich erstmals im Allgemeinen Gesetz über Verbrechen, und derselben Bestrafung von 1787 auf: »Von den polit. Verbrechen,…