1. Privatrecht
1.1. Allgemein
V. stellen eine zentrale Institution des Privatrechts dar. Sie sind das Mittel, mit dem Privat-Personen (einschließlich Kaufleuten) untereinander ihre rechtlichen Beziehungen regeln können. Häufigster Anwendungsfall sind sog. schuldrechtliche V. (Obligationen) wie z. B. Kauf, Miete, Werkvertrag, Dienstvertrag, Bürgschaft und Darlehen. V. gibt es jedoch auch im Bereich des Familienrechts (z. B. Ehe-V.), des Erbrechts (z. B. Erb-V.) oder des Sachen-Rechts (Übertragung von Eigentum, sog. di…