Der Begriff V. scheint in den Quellen nicht vor 1848 auf. Obwohl im Grunde nur eine Eindeutschung des im Vormärz geläufigen Ausdruckes Administrativjustiz, wird mit V. doch etwas wesentlich anderes bezeichnet: Während Erstere eine Kontrolle der Tätigkeit von Verwaltungsbehörden durch andere Verwaltungsbehörden meint, liegt echte V. nur dann vor, wenn diese Kontrolle von unabhängigen Gerichten vorgenommen wird (vgl. Verwaltungsrecht) [10. 7 f.].
Die Einführung der V. in Deutschland war ein Kompromiss der – dem Vorbild Englands folgenden – »justizstaatlichen« Forderungen, …