Das Rechtsinstitut der V. diente in der Nz. der rechtlichen Fürsorge für schutzbedürftige Personen. Es ging überwiegend auf die fremdnützige, also im Interesse des Schutzbedürftigen bestehende, röm.-rechtliche V. zurück [2. 255 f.]. V. a. die Städte in Europa erließen V.-Ordnungen nach röm.-rechtlichem und ma. Vorbild [8. 87]. Die V. half primär dabei, familiäre Krisen zu überwinden, die durch den Tod eines Eltern-Teils insbes. für die minderj…