1. Begriff
W. bezeichnet hier die rechtliche Regelung der Errichtung, Nutzung, Widmung und Benennung öffentlicher und privater Straßen (vgl. Straßen- und Wegebau). Seitdem eine Trennung der Rechtsgebiete besteht, wird das W. dem Öffentlichen Recht zugerechnet, strahlt aber auf das Privatrecht aus [13. 331]. Nicht zum W. gehört in diesem Sinn das zivilrechtliche W., ein dingliches Recht, mit dem Grundstücke belastet werden, indem das Betre…