Mit W. wird seit Jacob Grimm (s. u. 2.) ein spezifischer Rechtsquellentyp bezeichnet. Es war dadurch gekennzeichnet, dass die einem bestimmten örtlichen oder sachlichen Rechtsbezirk Unterworfenen das dort geltende Gewohnheitsrecht periodisch mündlich feststellten, und zwar seit dem frühen MA in einem gerichtsförmigen Verfahren durch Antworten auf hypothetische Rechtsfälle betreffende Fragen. Im Lauf der Entwicklung entfi…