Durch den W. (lat. locatio conductio operis) verpflichtete sich ein nzl. Vertrags-Partner (der Werkunternehmer) gegenüber dem anderen Vertragspartner (dem Werkbesteller) zur Verwirklichung eines bestimmten Leistungserfolges. Hierin unterschied sich der W. vom Dienstvertrag, der nur zu erfolgsgerichtetem Tätigsein als Leistung verpflichtete. Das vom Werkbesteller geschuldete Werk konnte körperlicher wie unkörperlicher Natur sein, also genauso in der Errichtung e…