Das W. umfasst als Teil des Privatrechts die allgemeinen Regeln, insbes. die Rechte und Pflichten, die sich aus sog. Wertpapieren (= Wp.) ergeben. Der Rechtsbegriff des Wp. entwickelte sich erst im 19. Jh. und umfasste grundsätzlich eine »Urkunde über ein Privatrecht, dessen Verwerthung durch die Innehabung der Urkunde privatrechtlich bedingt ist« [4. 147]. In der Frühen Nz. dominierte allerdings noch die Einzelbetrachtung der bekannten Wp. die rechtliche Diskussion.