Der Z. ist ein rechtlich geregeltes Verfahren zur friedlichen Beilegung eines Streits über ein privates Recht (Privatrecht) durch ein Gericht. Einheitliche Regeln für den Z. gab es in der Frühen Nz. ebenso wenig wie heute; gleichwohl lassen sich einige große Linien erkennen.
Zu unterscheiden sind zum einen die durch das gelehrte röm.-kanonische Prozessrecht geprägten Ordnungen des Reichskammergerichts (vgl. Kameralprozess) und der süd- und westdt. Territorien und zum anderen die vorwiegend von Vorstellungen des Sächsis…