Z. erlauben die Anwendung physischer Gewalt gegenüber bestimmten Personen und haben damit zur Folge, dass eine Züchtigung nicht als Körperverletzung bestraft wird. In der Nz. sind verschiedene Arten zu unterscheiden: Zum einen wurde Personen ein Z. zugebilligt, die als Inhaber einer Herrschafts-Gewalt angesehen wurden (z. B. Hausvorstand, Lehrer, Lehrherren, militärische Vorgesetzte). Diese Herrschaftsgewalt galt als Rechtfertigung, Gewaltunterworfene zu Erziehungs…