1. Begriff und Abgrenzung
Z. bezeichnet das Verfahren zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (Privatrecht). Voraussetzung ist ein rechtskräftiges Urteil im Zivilprozess. Die Gestaltung der Z. war in der Nz. durch eine Zurückdrängung privater Selbsthilfe zugunsten staatlicher Vollstreckung gekennzeichnet. Mit der Z. verfolgte die Obrigkeit nicht nur das Ziel, Gläubigern zu ihrem Recht zu verhelfen, sondern auch eigene Interessen. Zum einen g…