Abwesenheit - Katholisch
1. Die Verwirklichung der Hirtensorge wird durch die Residenzpflicht geschützt, die in den Normen zur A. eine zeitliche Ausprägung erfährt. Der Diözesanbischof darf nicht mehr als einen Monat vom Bistum abwesend sein. Ausnahmen gelten für die Teilnahme an Ad-limina-Besuch, Konzil, Bischofssynode u. BK sowie z. B. für Exerzitien u. Ferien. Bes. Beschränkungen bzgl. der A. gelten für die kirchl. Hochfeste. Dem Bistum darf durch die A. des Bf. kein…