Ad-limina-Besuch - Katholisch
Zum A., dem Besuch an den Gräbern der Apostelfürsten, beim Papst u. den Dikasterien der Römischen Kurie, sind der Diözesanbischof u. die ihm rechtlich gleichgestellten verpflichtet (vgl. c. 400; c. 208 § 2 CCEO). Der A. steht im Zusammenhang m. der Pflicht des Diözesanbischofs „alle fünf Jahre dem Papst über den Stand der ihm anvertrauten Diözese Bericht zu erstatten“ (c, 399 § 1; vgl. c. 206 § 2 CCEO). Wenn er nicht rechtmäßig daran gehindert is…