Akademische Grade - Staatlich
1. Allg.: A. sind Nachweise, die von dazu berechtigten Hochschulen aufgrund eines erfolgreich m. einer Hochschulprüfung abgeschlossenen Studiums od. aufgrund einer bes. wiss. Leistung verliehen u. durch eine Urkunde dokumentiert werden, sog. Graduierung (Karpen in: Geis, 2016, § 18 HochschulRG, Rn. 1). Der A. dokumentiert damit den erfolgreichen Abschluss eines Studiums bzw. im Falle …