Ämterhoheit der Kirchen - Staatlich
Die zum Kernbereich der Religionsfreiheit gehörende Ä. wird den Religionsgesellschaften im Konnex m. der Garantie des Selbstbestimmungsrechts ausdrücklich in Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV gewährleistet. Jede Religionsgesellschaft hat hiernach das Recht, ihre Ämter o. Mitwirkung des Staates od. der bürgerlichen Gde. zu verleihen.
Die Ä., die auch von diversen Staatskirchenverträgen bestätigt wird, ist das Ergebnis eines langen hist. Prozesses. Vor An…