Amtseinkommen - Staatlich
Beamte haben Anspruch auf Besoldung (geldmäßige Dienstbezüge), § 1 II BBesG (Peine – Heinlein, 1999, 93), der sich aus dem Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) ergibt (Schinkel – Seifert, 2017, vor § 1, Rn. 2) (Pfarrbesoldung, Versorgung). Die Besoldung ist für Beamte des Bundes im BBesG u. für Beamte der Länder in den LBesG geregelt; letztere gleichen in der Struktur dem BBesG; die tatsächlichen Beträge differieren jedoch seit …