Amtsenthebung - Staatlich
Die A. erfolgt entweder kraft Gesetzes durch Verlust der Beamtenrechte od. im Disziplinarverfahren durch Entfernung aus dem Dienst. Beides hat den Amtsverlust zur Folge. Vorstufe der endgültigen A. ist die vorläufige Amts- bzw. Dienstenthebung, die verfügt werden kann, wenn eine Entlassung zu erwarten steht. Während der vorläufigen A. können die Bezüge um bis zu 50 % gekürzt werden.
Verlust der Beamtenrechte: Der Beamte verliert seine Beamtenr…