Verletzt ein Beamter vorsätzlich od. fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, so § 839 Abs. 1 BGB (Amt). Durch Art. 34 GG wird diese Haftung auf weitere Amtsträger erw. u. auf den Staat übergeleitet, der damit anstelle des Beamten zum Schadensersatz verpflichtet ist. Diese A. ist neben den Ersatzansprüchen des Einzelnen für die Auf…
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Heinrich de Wall,
Thomas Schüller and
Dirk Ehlers,
“Amtshaftung”, in:
Lexikon für Kirchen- und Religionsrecht, Herausgeber: Heribert Hallermann, Thomas Meckel, Michael Droege, Heinrich de Wall.
Consulted online on 29 January 2023 <https://dx.doi.org/10.30965/9783506786371_0103>