Amtsverlust - Staatlich
M. der Beendigung des Beamtenverhältnisses tritt der A. ein. Dies geschieht durch Entlassung, strafgerichtliche Verurteilung od. Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßname (Disziplinarrecht), nicht jedoch bei Eintritt in den Ruhestand, da dabei das Beamtenverhältnis bestehen bleibt (Kunig: Schoch, 2013, Kap. 6, Rn. 118).
1. Entlassung, §§ 21 Nr. 1, 22, 23 BeamtStG: Die Entlassung kraft Gesetzes gem. § 22 BeamtStG ist von der Ent…