Amtszeit - Katholisch
A. meint die Zeitstrecke, während der ein Amtsträger sein Amt innehat. Sie beginnt m. der Verleihung des Amtes (c. 146 f.), im Fall einer nicht bestätigungsbedürftigen Wahl m. der Annahme der Wahl (z. B. Diözesanadministrator, c. 427 § 2), mitunter von Rechts wegen bereits m. Eintritt der Vakanz (c. 409 § 1). Die A. endet m. dem rechtmäßigen Verlust des Amtes (c. 184 § 1). Bei dauerhaft verliehenen Ämtern (wie den leitenden Kurienka…