Anstalt - Staatlich
Ausgangspunkt für die Begriffsbestimmung ist die von O. Mayer (Verwaltungsrecht Bd. 2, 1896, 318) in Anlehnung an den franz. service public entwickelte Definition der A. als ein „Bestand von Mitteln, sächlichen wie persönlichen, welche in der Hand eines Subjekts der öffentlichen Verwaltung einem bestimmten öffentlichen Zweck dauernd zu dienen bestimmt sind“ (ähnlich die Legaldefinition des § 41 LVwG SH). Die A.…