Anstaltsseelsorge - Staatlich
1. Begriff u. verfassungsrechtliche Verbürgung: Gem. Art. 140 GG i. V. m. Art. 141 WRV zählen zur A. Gottesdienst u. Seelsorge in Krankenhäusern, Strafanstalten u. sonstigen öff. Anstalten. Einige Landesverfassungen fügen noch Heime od. Erziehungsanstalten hinzu. Anstalt ist nicht im verwaltungsorganisatorischen Sinne, sondern als Hinweis auf die Sondersituation des b…