Anwaltszwang - Katholisch
Mit A. wird die Verpflichtung bez., einem Angeklagten im gerichtlichen Verfahren einen Anwalt zur Seite zu stellen, der die Voraussetzungen gem. c. 1483 erfüllt. I. d. R. trifft das für einen weltlich-rechtlichen Anwalt nicht zu. Adressat der Verpflichtung ist der Richter, dem die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens aufgetragen ist (c. 1453).
Der A. geht über das Recht der Angeklagten hinaus, sich einen Anwalt od. Prozessbevollmächtigten zu bestellen (cc. 221 § 1 u. 1481 § 1)…