Arbeitsrecht, kirchliches - Staatlich
Das kirchl. A. wird staatlicherseits v. a. durch das Verfassungsrecht anerkannt. Art. 140 GG sieht vor, die für die Begründung u. Gestaltung von Dienstverhältnissen maßgebliche Bestimmung der WRV in die heutige Verfassungswirklichkeit zu überführen. Bes. die insofern zentralen Bestimmungen in Art. 137 Abs. 3 WRV sind damit vollgültiges Verfassungsrecht…