Armenrecht im Prozess - Katholisch
1. Lat. Kirche: Can. 1914 hat den Armen, die nicht od. nur teilweise die Verfahrenskosten tragen konnten, das Recht auf vollständigen od. teilweisen Erlass dieser Kosten eingeräumt. CIC/1983 enthält ein solches Recht nicht. Der Gerichtsherr hat jedoch gem. c. 1649 § 1 n. 3 die Gewährung unentgeltlichen Rechtschutzes od. einer Kostenermäßigung zu regeln. Diese Vorgaben sind vom Richter bei der Kostenfestsetzung (c. 1611 n. 4) zu beachten.
Für Ehenichtigkeitsverfahren begr. Art. 305 DC…