Aussageverweigerungsrecht - Katholisch
Das A., das im kirchl. Prozess zur gänzlichen od. teilweisen Verweigerung der Aussage berechtigt, ist begrifflich von den Zeugnisverweigerungsrechten zu unterscheiden, die Geistl. u. a. kirchl. Mitarbeitern nach Maßgabe der staatl. Rechtsordnung zukommen.
Ein A. als Partei besitzen gem. cc. 1534 i. V. m. 1548 § 2 n. 1: Kleriker hinsichtlich dessen, was ihnen aufgrund des geistl. Amtes bekannt geworden ist; Staatsbedienstete, Ärzte (u. a. Personen in He…