Auxiliarbischof - Katholisch
Im Kollegium der Bischöfe nimmt der A. eine bes. Stellung ein. Er wird residierenden Diözesanbischöfen als Hilfsbischof zur Seite gestellt, falls die Größe der Diözese, die Amtsaufgaben des Diözesanbischofs od. schwerwiegende Umstände dieses erforderlich machen (c. 403 §§ 1 u. 2; c. 212 § 1 CCEO). Im dt. Sprachraum nennt man sie WBf., weil sie vor dem Vat II den Diözesanbischof grds. in der Ausübung der bfl. Weihevollmacht vertreten haben, nicht aber in der Jurisdiktionsvollmacht. D…