Baulast - Staatlich
1. Begriff: Unter B. versteht man allg. die Verpflichtung zum Unterhalt eines Gebäudes (Gebäudebaulast), eines sonstigen Bauwerks, z. B. einer Brücke (Brückenbaulast) od. einer Straße (Straßenbaulast). Diese Verpflichtung umfasst den Bau, die Unterhaltung u. ggf. Erweiterung u. Wiederaufbau. Nach öff.-rechtlichen Vorschriften versteht man unter B. auch die Verpflichtung eines Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betr. Tun, Dulden od. Unterlassen (Baurecht).…