Beamtenrecht - Staatlich
Unter B. versteht man das Recht der Beschäftigungsverhältnisse zwischen Beamten u. deren öff.-rechtlichen Dienstherren (Beamtenverhältnis) (Schmidt, 2017, 5). Hierbei können der Bund, die Länder od. die Kommunen die Rechtsstellung des Dienstherren einnehmen. Bei dem B. handelt es sich daher um bes. Verwaltungsrecht.
1. Rechtsquellen: Dem B. liegt allen voran Art. 33 Abs. 2-5 GG zugrunde. Die Ausgestaltung des Beamtenverhältni…