Beglaubigung - Staatlich
B. ist die durch staatl. Vorschriften geregelte öff. od. amtl. Bestätigung, dass eine Abschrift, ein Abdruck, eine Ablichtung m. dem Original übereinstimmt od. eine Unterschrift auf einem Dokument echt ist od. als echt anerkannt worden ist.
B. können Notare vornehmen (§ 129 BGB), aber auch staatl. Behörden (§ 65 BeurkG) u. Kirchen.
Die B. muss die Übereinstimmung m. dem Original bekunden, Tag u. Ort nennen u. vom Beglaubigenden unterzeichnet u. gesiegelt sein. Bei Ablichtungen, Lichtdru…