Die staatl. Rechtsordnung schützt das B. Dies gilt, obwohl in den Prozessordnungen grds. die Pflicht zur Aussage vorgesehen ist. Ein Zeugenbeweis trägt zu einer möglichst vollständigen Sachverhaltsaufklärung u. den damit verbundenen belastenden u. entlastenden Umständen bei. Nur so lassen sich Wahrheit u. Gerechtigkeit als Leitprinzipien des Prozessrechts verwirklichen. Dies gilt…
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Walter Fischedick,
Thomas Meckel and
Heinrich de Wall,
“Beichtgeheimnis”, in:
Lexikon für Kirchen- und Religionsrecht, Herausgeber: Heribert Hallermann, Thomas Meckel, Michael Droege, Heinrich de Wall.
Consulted online on 27 March 2023 <https://dx.doi.org/10.30965/9783506786371_0244>