Bischofsrat - Katholisch
Zur Koordination der Administration u. „besseren Förderung der pastoralen Tätigkeit“ kann nach dem Ermessen des Diözesanbischofs ein B. (cons. episcopale), bestehend aus den Generalvikaren u. Bischofsvikaren, etabliert werden (c. 473 § 4; DirH Nr. 177). Damit wurde ein (in den Konzilsdokumenten nicht explizit enthaltener) Vorschlag aus den Beratungen des Vat II zur rechtlichen Aufwertung der Auxiliarbischöfe umgesetzt (vgl. CD 25-27, LG 22), nun aber bezogen auf al…