Bremer Klausel - Staatlich
Nach Art. 141 GG hat „in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand“ Art. 7 Abs. 3 GG keine Geltung. Von daher ist das betr. Land nicht an die Rahmenvorgabe, Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an öff. Schulen einzuführen, gebunden. Art. 141 GG hindert aber Länder, die seinem Geltungsbereich zugehören, nicht daran, trotzdem Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an öff. Schulen einzurichten. Wegen des eindeutigen Bez…