Cappellanus - Katholisch
Der C. wird in c. 564 bestimmt als Priester, dem dauerhaft ein spezieller Kreis von Gläubigen anvertraut ist, für die er zumindest einen Teil der Hirtensorge ausübt. Der C. kann daher sachgerecht als priesterlicher Gruppenseelsorger bez. werden.
Der C. ist innerhalb seines Aufgabenbereiches selbständig u. darf nicht m. dem Pfarrvikar (cc. 545-552) verwechselt werden, der oft als Kpl. bez. wird. Die Ernennung eines C. steht dem Ortsordinarius zu, wobei ggf. Wahl- od. Vorschlagsrechte D…