Cohabitatio fraterna - Katholisch
Bereits das Konzil von Nicaea verbot 325 in c. 3 die mulieres subintroductae u. legte fest, dass in Hausgemeinschaft m. Geistl. lediglich deren Mutter, Tante, Schwester od. Personen leben durften, die über jeden Verdacht erhaben waren. Die Mahnung von c. 277 § 2 als Konsequenz der in § 1 ausgesprochenen Zölibatsvorschrift ersetzt detailliertere Bestimmungen in can. 133, die zudem nur die Gefährdung durch Frauen im Blick h…