Dienstgeber - Katholisch
Im kirchl. Arbeitsrecht bez. D. die kirchl. Beschäftigungsträger. In dieser Bedeutung taucht der Begriff in diversen Kontexten auf: bei Begründung von Arbeitsverhältnissen u. Beilegung von Loyalitätskonflikten (vgl. Art. 3, 5 GrO), in Tariffindung, Mitbestimmung u. Arbeitsgerichtsbarkeit (Arbeitsrecht, kirchliches, Dritter Weg, Loyalitätsobliegenheiten u. Grundordnung für den kirchlichen Dienst). Bzgl. des Einzelarbeitsverhältnisses sind D. zur Sorge verpflic…