Partikularrechtliche Regelungen sehen insb. für Priester, Diakone (im Hauptberuf) u. Laien im hauptamtlichen pastoralen Dienst vor, dass eine D. bezogen wird. Nach § 1 der Dienstwohnungsordnung für Priester im Bistum Limburg sind D. „solche Wohnungen oder einzelne Wohnräume, die Priestern unter ausdrücklicher Bezeichung als Dienstwohnung ohne Abschluss eines Mietvertrages aus dienstlichen Gründen nach …
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Peter Platen and
Susanne Böhland,
“Dienstwohnung”, in:
Lexikon für Kirchen- und Religionsrecht, Herausgeber: Heribert Hallermann, Thomas Meckel, Michael Droege, Heinrich de Wall.
Consulted online on 22 February 2019 <http://dx.doi.org/10.30965/9783506786371_0480>