Diözesanabgaben - Katholisch
D. im Allg. sind durch die Diözese zwangsmäßig eingehobene Beitr. natürlicher u. jur. Personen, die kirchl. Zwecken zugeführt werden. D. im engeren Sinn kommen der Diözese selbst zugute. Gem. c. 1263 (vgl. c. 1012 CCEO) besitzt der Diözesanbischof das Recht, nach Anhörung des diözesanen Vermögensverwaltungsrates (Diözesanvermögensverwaltungsrat) u. des Priesterrates den öff. jur. Personen, die seiner Leitung unterstellt sind, eine maßvolle u. deren Einkünften entspr. Steue…