Diözesanadministrator - Katholisch
Der D. ist der interimistische Vorsteher einer vakanten Diözese.
1. Wird ein bfl. Stuhl vakant, ist unverzüglich die Wahl des D. vorzubereiten (c. 419). Die Wahl ist Sache des Konsultorenkollegiums, sofern nicht die zuständige Bischofskonferenz dessen Aufgaben dem Domkapitel übertragen hat (so in Deutschland, Österreich u. der Schweiz). Wählbar ist jeder Priester od. Bf., der das 35. Lj. vollendet hat u. sich durch Wissen u. Klugheit auszeichnet (c. 425 …