Diözesangericht - Katholisch
In jeder Diözese u. für alle vom Recht nicht ausdrücklich ausgenommenen Gerichtssachen ist der Diözesanbischof Richter erster Instanz; er kann seine richterliche Gewalt persönlich od. durch andere ausüben (c. 1419 § 1). Er ist jedoch gehalten, einen Gerichtsvikar (Offizial) m. ordentlicher richterlicher Gewalt zu bestellen, der vom Generalvikar i. d. R. versch. sein soll (c. 1420 § 1). Der Gerichtsvikar bildet m. dem Diözesanbischof ein Gericht; der Bf. kann sich bestimmte …