Diözesanökonom - Katholisch
Der D. ist ein innerkuriales KA (c. 145) u. wird vom Diözesanbischof nach Anhörung des diözesanen Vermögensverwaltungsrates (Diözesanvermögensverwaltungsrat) u. Konsultorenkollegiums (in der BRD die Domkapitel) auf jeweils fünf Jahre ernannt (c. 494 §§ 1-2). Die erneute Ernennung zum D. ist möglich. Beide Gremien sind auch bei der Abberufung des D. anzuhören, die nur aus einem schwerwiegenden Grund erfolgen darf. Der D. soll in wirtschaftlichen Frag…