Diözesanrecht - Katholisch
Als D. wird insb. das Recht bez., das vom Diözesanbischof erlassen worden ist. Es besteht aus bfl. Gesetzen, Verwaltungsbefehlen, Dispensen, Privilegien, vertraglichen Vereinbarungen sowie rechtsverbindlichen Sitten u. Bräuchen.
Daneben gilt in jeder Diözese das Recht, das der Apostolische Stuhl (c. 333; c. 45 CCEO), die Bischofskonferenzen (c. 455), Plenarkonzile u. Provinzialkonzile (Partikularkonzil) als höherrangige Gesetzgeber im Rahmen ihrer Zuständigkeit od. aufgrund von Zu…