Nach c. 492 § 1 ist jeder Bischof verpflichtet, einen D. einzusetzen, der aus mind. drei Gläubigen besteht, die in wirtschaftlichen u. rechtlichen Fragen erfahren sind u. sich durch Integrität auszeichnen. Sie dürfen m. dem Bf. bis zum vierten Grad weder verwandt noch verschwägert sein (c. 492 § 3). Die Ernennung durch den Bf. erfolgt auf fünf Jahre u. kann wiederholt werden (c. 492 § 2). Der D. besteht…
Cite this page
Thomas Schüller,
“Diözesanvermögensverwaltungsrat”, in:
Lexikon für Kirchen- und Religionsrecht, Herausgeber: Heribert Hallermann, Thomas Meckel, Michael Droege, Heinrich de Wall.
Consulted online on 11 December 2023 <https://dx.doi.org/10.30965/9783506786371_0497>