Drittsenderecht - Staatlich
Ein D. ist das Recht, im Rahmen eines von einem anderen ausgestrahlten Fernseh- od. Radioprogramms eigenständig gestaltete Sendungen ausstrahlen zu lassen. Eine entspr. Regelung findet sich m. Blick auf die öff.-rechtlichen Rundfunksender in den für diese jeweils spezifischen Gesetzen, m. Blick auf bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk in § 42 RStV, m. Blick auf lokalen Rundfunk in einigen Landesmediengesetzen. Begünstigte sind…