Ehebruch - Staatlich
E. stellt eine Verletzung der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 S. 2 BGB) dar. Der jeweils andere Ehegatte kann infolgedessen vor dem Familiengericht Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft beantragen (§ 1353 Abs. 2 BGB). Ein entspr. familiengerichtlicher Beschl. ist jedoch gegen den untreuen Ehegatten nicht vollstreckbar (§ 120 Abs. 3 FamFG).
Seit Einf. der Zerrüttungsscheidung (Ehescheidung) i. J.…